Aktuelles zur Streupflicht

Passend zur aktuellen Witterung hat das OLG Hamm am 29.01.2015 eine Entscheidung aus November 2014 veröffentlichts, demzufolge Holzspäne kein geeignetes Streumittel darstellen (OLG Hamm 6 U 92/12).

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter der Mieterin wirksam die Räum- und Streupflicht übertragen. Dieser gingen im Winter 2012 die Streumittel aus. Auf Grund der damaligen extremen Wetterlage war auch weder Salz, noch Granulat noch Split zu bekommen. Sie verwendete daher Holzspäne.

Diese machten allerdings den Gehweg noch glätter. Das Gericht hat entschieden, dass die Mieterin hätte erkennen können und müssen, dass die verwendeten Holzspäne ungeeignet waren. Sie musste daher für den der Klägerin entstandenen Schaden haften. Allerdings verringerte sich die Haftungsquote auf Grund eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens der Klägerin.

 

 

 

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