Autoverkäufer muss gefährliche Mängel immer beheben

Mit Urteil vom 26.10.2016 hat der BGH entschieden, dass ein Autoverkäufer alles tun muss um ein die Sicherheit des Fahrers gefährdendes Problem zu beheben, auch wenn das Problem nur gelegentlich auftritt. Tut er es nicht, so kann der Käufer auch dann fristlos vom Vertrag zurücktreten, auch wenn der Mangel sich bei der Probefahrt beim Verkäufer nicht zeigt („Vorführeffekt“)
Hintergrund war ein Fall indem der Kläger kurze Zeit nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges feststellte, dass das Kupplungspedal nach der Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben war und in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Nachdem er den Mangel gerügt hatte machte der Beklagte eine Untersuchungsfahrt bei der der Mangel nicht auftrat. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass derzeit kein Hinweis auf ein Mangel vorliege und er solle sich wieder melden wenn der Fehler erneut auftritt.
Nachdem der Kläger in der Folgezeit den Beklagten darauf hingewiesen hatte das das Pedal erneut hängen geblieben war und um Reperatur gebeten hatte, dieser jedoch keine Reperaturbereitschaft signalisierte trat er vom Vertrag zurück.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam von Vertrag zurücktreten konnte, da es ihm trotz des nur sporadisch auftretenden Mangels nicht zumutbar war ein erneutes auftreten des Mangels abzuwarten. Begründet wurde dies damit, dass der Mangel auf Grund seiner Bedeutung für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges so gravierend war das ihm ein weiteres Zuwarten unzumutbar war.
Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es dem Kläger nicht zumutbar war das Risiko einer Benutzung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu tragen.
Wichtig ist hierbei, dass der Mangel nicht deswegen als unerheblich anzusehen war, weil der Reperaturwert im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges tatsächlich gering war, sondern dass die Erheblichkeit nur an der mit ihr verbundenen Funktionsbeeinträchtigung gemessen wurde. Diese war hier im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges als jedenfalls erheblich anzusehen.

BGH vom 26.10.2016 VIII ZR 240/15

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