Bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruches wird in der Regel die so genannte Düsseldorfer Tabelle verwendet. Diese regelt neben den Zahlbeträgen für den Kindesunterhalt auch die Berechnungsgrundlagen der sonstigen Unterhaltsansprüche.
Zum 1.1.2015 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Während die Zahlbeträge beim minderjährigen Kindesunterhalt im Vergleich zur Tabelle 2013 konstant geblieben sind, haben sich die Selbstbehalten für alle Unterhaltsbereiche geändert. Diese wurden -insbesondere beim Elternunterhalt- erheblich angehoben.
Dadurch kann es bei vielen Unterhaltsverpflichteten zu einer Reduzierung der Zahlungsverpflichtung kommen. Während dies beim Unterhalt für Minderjährige Kinder hauptsächlich nur bei Unterhaltsschuldnern mit geringem Einkommen relevant werden wird, sind insbesondere beim so genannten „Elternunterhalt“ alle betroffen.
Diese Besonderheit ergibt sich aus den unterschiedlichen Berechnungsmethoden der einzelnen Unterhaltsansprüche. Um sicherzugehen, dass Sie nicht mehr zahlen, als Sie müssten, sollten Sie sich daher im Zweifelsfalls an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden und den Unterhalt berechnen lassen.