Bei der so genannten Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um die durch das OLG Düsseldorf erstellte Leitlinie zur Unterhaltsberechnung. Diese wird in der Regel von allen Gerichten angewendet. Normalerweise wird sie alle 2 Jahre an die geänderten Lebenshaltungskosten angepasst.
Da in die Berechnung der Beträge in der Tabelle unter anderem auch der Kinderfreibetrag einfließt und sich dieser zum 1.8.2015 ändert, ändern sich ausnahmsweise außerhalb des üblichen 2 Jahresrhytmus auch die Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle. Sofernd die Tabelle Anwendung findet, erhöht sich daher der Unterhaltsanspruch des Kindes.
Auch das Kindergeld wird zum 1.8.2015 erhöht. Obwohl das Kindergeld eigentlich hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, wird bei Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für 2015 noch mit dem alten Kindergeldsatz von 184 für das 1+2 Kind gerechnet. Zum 1.1.2016 ist daher mit einer erneuten Änderung der Zahlbeträge zu rechnen.
Wenn Sie nicht sicher sind, in welcher Höhe nunmehr der Unterhaltsanspruch besteht, wenden Sie sich einfach an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!