Am 10.02.2015 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 53/14) darüber zu entscheiden, wie es sich mit dem Urlaunsanspruch verhält, wenn der Arbeitnehmer im laufe eines Kalenderjahres in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen wechselt.
Im verhandelten Fall wechselte der Kläger im Juli 2010 von einer 5 Tage Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit mit 4 Tagen. Gemäß Tarifvertrag standen ihm 30 Urlaubstage/Jahr bei einer Vollzeittätigkeit zu.Für den Zeitraum bis zum Wechsel hatte er noch keine Urlaubstage genommen.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass ihm sodann der Anspruch für das gesamte Jahr 2010 anteilig zu kürzen sei und gewährte ihm 24 Urlaubstage. Er begründete dies damit, dass sein Gesamturlaubsanspruch dadurch nicht gemindert würde, da er -in Urlaubswochenausgedrückt- duch die Kürzung auf Grund der veränderten Arbeitstageanzahl unverändert bliebe. Der Arbeitnehmer verlangte insgesamt 27 Urlaubstage (15 für die ersten 6 Monate, und auf Grund der anteiligen Kürzung 12 für die leztzten 6).
Während das Arbeitsgericht in 1. Instanz dem Arbeitnehmer recht gab, gab das Landesarbeitsgericht Frankfurt dem Arbeitgeber recht.
Das BAG hob diese Entscheidung nunmehr auf und gab dem Arbeitnehmer recht.
Diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung beruht auf einer Entscheidung des EuGH, in der er die anteilige Kürzung der Urlaubstage als Dirkriminierung von Teilzeitkräften wertet. Daher war dem Arbeitnehmer für den Zeitraum in dem er Vollzeit gearbeitet hat auch der Urlaubsanspruch in voller Höhe zu gewähren -unabhängig davon ob er ihn in dieser Zeit tatsächlich angetreten hat oder erst später. Eine anteilige Kürzung der während der Teilzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche hingegen ist rechtmäßig. Der Arbeitnehmer hatte mithin für das Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage.