Autoverkäufer muss gefährliche Mängel immer beheben

Mit Urteil vom 26.10.2016 hat der BGH entschieden, dass ein Autoverkäufer alles tun muss um ein die Sicherheit des Fahrers gefährdendes Problem zu beheben, auch wenn das Problem nur gelegentlich auftritt. Tut er es nicht, so kann der Käufer auch dann fristlos vom Vertrag zurücktreten, auch wenn der Mangel sich bei der Probefahrt beim Verkäufer nicht zeigt („Vorführeffekt“)
Hintergrund war ein Fall indem der Kläger kurze Zeit nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges feststellte, dass das Kupplungspedal nach der Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben war und in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Nachdem er den Mangel gerügt hatte machte der Beklagte eine Untersuchungsfahrt bei der der Mangel nicht auftrat. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass derzeit kein Hinweis auf ein Mangel vorliege und er solle sich wieder melden wenn der Fehler erneut auftritt.
Nachdem der Kläger in der Folgezeit den Beklagten darauf hingewiesen hatte das das Pedal erneut hängen geblieben war und um Reperatur gebeten hatte, dieser jedoch keine Reperaturbereitschaft signalisierte trat er vom Vertrag zurück.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam von Vertrag zurücktreten konnte, da es ihm trotz des nur sporadisch auftretenden Mangels nicht zumutbar war ein erneutes auftreten des Mangels abzuwarten. Begründet wurde dies damit, dass der Mangel auf Grund seiner Bedeutung für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges so gravierend war das ihm ein weiteres Zuwarten unzumutbar war.
Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es dem Kläger nicht zumutbar war das Risiko einer Benutzung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu tragen.
Wichtig ist hierbei, dass der Mangel nicht deswegen als unerheblich anzusehen war, weil der Reperaturwert im Verhältnis zum Wert des Fahrzeuges tatsächlich gering war, sondern dass die Erheblichkeit nur an der mit ihr verbundenen Funktionsbeeinträchtigung gemessen wurde. Diese war hier im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges als jedenfalls erheblich anzusehen.

BGH vom 26.10.2016 VIII ZR 240/15

Zum Haftungsmaßstab bei Verletzungen während eines Fußballspiels

Aktuell ist ein neues Urteil des Landgerichts Coburg (23 O 58/15) veröffentlicht worden, indem sich das Landgericht nocheinmal ausführlich mit der Frage beschäftigt, wann ein während des Fußballspiels verletzter Spieler Schadensersatz von seinem Mitspieler verlangen kann.

Im verhandelten Fall wurde Schadensersatz und Schmerzensgeld durch den Kläger verlangt. Dieser hatte als Tormann in einem Verbandsjunioren Spiel kurz vor Spielende einen Zusammenstoß mit dem Beklagten. Er erlitt unter anderem einen doppelten Kieferbruch und musste operiert werden. Der Vorfall wurde nicht durch den Schiedsrichter geandet.

Gestritten wurde darüber, ob der Zusammenstoß eine durch das Spiel gerechtfertigte Härte darstellte, oder eine vorsätzliche Körperverletzung.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass Fußball grundsätzlich ein Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential sei, bei dem es daher nicht selten zu Verletzungen kommt. Eine Haftung des Mitspielers könn daher nur dann entstehen, wenn dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstößt. Hierbei ist insbesondere auch die besondere Spielsituation zu beachten, daraus folgert das Gericht, dass ein Schadensersatzanspruch nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn die Regeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden. Einfache Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.

Da der Kläger diese Voraussetzungen im verhandelten Fall nicht nachweisen konnte, wurde seine Klage abgelehnt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Neue Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.1.2016 gültig

Wie bereits im August angekündigt, musste die Düsseldorfer Tabelle auf Grund der Kindergelderhöhung erneut innerhalb kürzester Zeit angepasst werden.

Wenn Sie wissen  möchten, ob sich auch bei Ihnen die Unterhaltshöhe geändert hat, wenden Sie sich einfach an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.8.2015

Bei der so genannten Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um die durch das OLG Düsseldorf erstellte Leitlinie zur Unterhaltsberechnung. Diese wird in der Regel von allen Gerichten angewendet. Normalerweise wird sie alle 2 Jahre an die geänderten Lebenshaltungskosten angepasst.

Da in die Berechnung der Beträge in der Tabelle unter anderem auch der Kinderfreibetrag einfließt und sich dieser zum 1.8.2015 ändert, ändern sich ausnahmsweise außerhalb des üblichen 2 Jahresrhytmus auch die Zahlbeträge nach Düsseldorfer Tabelle. Sofernd die Tabelle Anwendung findet, erhöht sich daher der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Auch das Kindergeld wird zum 1.8.2015 erhöht. Obwohl das Kindergeld eigentlich hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, wird bei Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für 2015 noch mit dem alten Kindergeldsatz von 184 für das 1+2 Kind gerechnet. Zum 1.1.2016 ist daher mit einer erneuten Änderung der Zahlbeträge zu rechnen.

Wenn Sie nicht sicher sind, in welcher Höhe nunmehr der Unterhaltsanspruch besteht, wenden Sie sich einfach an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!

Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam

Immer wieder hat sich der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren mit der Zulässigkeit der Verpflichtung des Mieters zur durchführung von Schönheitsreparaturen beschäftigt.

In einer aktuellen Entscheidung (BGH VIII ZR 185/14) ging es um die Frage, ob eine entsprechende Klausel überhaupt wirksam vereinbart werden kann, wenn die Mietsache beim Einzug unrenoviert übergeben wurde. Dies war nach alter Rechtsprechung grundsätzlich möglich.

Mit der aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof  seine alte Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass  eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt immer unwirksam ist.

Begründet wird dies damit, dass eine solche Klausel den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und somit dazu führen kann, dass ein Mieter unter Umständen die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Wichtig ist, dass der Mieter, der sich auf den Wegfall der Klausel berufen will, nachweisen muss, dass er die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hat. Nur wenn ihm dieser Nachweis gelingt, kann er der Renovierungspflicht entgehen. Als geeignete Nachweise kommen hier sowohl das Übergabeprotokoll beim Einzug in betracht, als auch Fotos, Rechnungen und Zeugenaussagen.

Der Bundesgerichtshof hat im gleichen Urteil auch entschieden, dass die Klausel dann wirksam vereinbart werden kann, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung vorvertraglicher Abnutzungsspuren durch einen vom Vermieter gewährten Ausgleich kompensiert wird, durch den der Mieter so gestellt wird, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden. Dies kann beisspielsweise durch einen entsprechenden Mietnachlass erfolgen. Im Zweifelsfall muss der Vermieter diese Kompensation nachweisen. Ob  diese dem Unfang nach angemessen ist, ist dann anhand der konkreten Umstände zu ermitteln.

 

Urlaubsanspruch beim Wechsel von Vollzeittätigkeit in Teilzeit

Am 10.02.2015 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 53/14) darüber zu entscheiden, wie es sich mit dem Urlaunsanspruch verhält, wenn der Arbeitnehmer im laufe eines Kalenderjahres in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen wechselt.

Im verhandelten Fall wechselte der Kläger im Juli 2010 von einer 5 Tage Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit mit 4 Tagen. Gemäß Tarifvertrag standen ihm 30 Urlaubstage/Jahr bei einer Vollzeittätigkeit zu.Für den Zeitraum bis zum Wechsel hatte er noch keine Urlaubstage genommen.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass ihm sodann der Anspruch für das gesamte Jahr 2010 anteilig zu kürzen sei und gewährte ihm 24 Urlaubstage. Er begründete dies damit, dass sein Gesamturlaubsanspruch dadurch nicht gemindert würde, da er -in Urlaubswochenausgedrückt- duch die Kürzung auf Grund der veränderten Arbeitstageanzahl unverändert bliebe. Der Arbeitnehmer verlangte insgesamt 27 Urlaubstage (15 für die ersten 6 Monate, und auf Grund der anteiligen Kürzung 12 für die leztzten 6).

Während das Arbeitsgericht in 1. Instanz dem Arbeitnehmer recht gab, gab das Landesarbeitsgericht Frankfurt dem Arbeitgeber recht.

Das BAG hob diese Entscheidung nunmehr auf und gab dem Arbeitnehmer recht.

Diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung beruht auf einer Entscheidung des EuGH, in der er die anteilige Kürzung der Urlaubstage als Dirkriminierung von Teilzeitkräften wertet. Daher war dem Arbeitnehmer für den Zeitraum in dem er Vollzeit gearbeitet hat auch der Urlaubsanspruch in voller Höhe zu gewähren -unabhängig davon ob er ihn in dieser Zeit tatsächlich angetreten hat oder erst später. Eine anteilige Kürzung der während der Teilzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche hingegen ist rechtmäßig. Der Arbeitnehmer hatte mithin für das Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage.

Aktuelles zur Streupflicht

Passend zur aktuellen Witterung hat das OLG Hamm am 29.01.2015 eine Entscheidung aus November 2014 veröffentlichts, demzufolge Holzspäne kein geeignetes Streumittel darstellen (OLG Hamm 6 U 92/12).

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter der Mieterin wirksam die Räum- und Streupflicht übertragen. Dieser gingen im Winter 2012 die Streumittel aus. Auf Grund der damaligen extremen Wetterlage war auch weder Salz, noch Granulat noch Split zu bekommen. Sie verwendete daher Holzspäne.

Diese machten allerdings den Gehweg noch glätter. Das Gericht hat entschieden, dass die Mieterin hätte erkennen können und müssen, dass die verwendeten Holzspäne ungeeignet waren. Sie musste daher für den der Klägerin entstandenen Schaden haften. Allerdings verringerte sich die Haftungsquote auf Grund eines zu berücksichtigenden Mitverschuldens der Klägerin.

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle 2015

Bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruches wird in der Regel die so genannte Düsseldorfer Tabelle verwendet. Diese regelt neben den Zahlbeträgen für den Kindesunterhalt auch die Berechnungsgrundlagen der sonstigen Unterhaltsansprüche.

Zum 1.1.2015 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Während die Zahlbeträge beim minderjährigen Kindesunterhalt im Vergleich zur Tabelle 2013 konstant geblieben sind, haben sich die Selbstbehalten für alle Unterhaltsbereiche geändert. Diese wurden -insbesondere beim Elternunterhalt- erheblich angehoben.

Dadurch kann es bei vielen Unterhaltsverpflichteten zu einer Reduzierung der Zahlungsverpflichtung kommen. Während dies beim Unterhalt für Minderjährige Kinder hauptsächlich nur bei Unterhaltsschuldnern mit geringem Einkommen relevant werden wird, sind insbesondere beim so genannten „Elternunterhalt“ alle betroffen.

Diese Besonderheit ergibt sich aus den unterschiedlichen Berechnungsmethoden der einzelnen Unterhaltsansprüche. Um sicherzugehen, dass Sie nicht mehr zahlen, als Sie müssten, sollten Sie sich daher im Zweifelsfalls an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden und den Unterhalt berechnen lassen.